Food-Fotos aus dem Netz: Warum sie Gastronomen teuer werden
Die Geschichte läuft fast immer gleich.
Für die neue Karte fehlte ein Foto vom Flammkuchen. Das eigene war noch nicht gemacht. Jemand, vielleicht Sie, vielleicht die Aushilfe, die sich um Instagram kümmert, vielleicht der Webdesigner, der inzwischen nicht mehr da ist, hat in der Google-Bildersuche etwas Passendes gefunden und eingebaut.
Ein Jahr später kommt Post von einer Kanzlei, die Sie nicht kennen. Darin: eine Unterlassungserklärung, eine Rechnung für Schadensersatz und eine für Anwaltskosten.
Gastronomen trifft das besonders oft, denn Food-Fotografie ist ein echtes Geschäft, und viele Menschen leben davon, ihre Bilder zu lizenzieren.

„Es war doch bei Google“ ist keine Lizenz
Das häufigste Missverständnis: Die Google-Bildersuche ist ein Suchindex, kein Bildarchiv. Sie zeigt, wo Bilder liegen. Rechte daran gibt sie nicht.
In Deutschland ist fast jedes Foto geschützt. Was keine künstlerische Schöpfungshöhe erreicht, ist trotzdem als Lichtbild nach § 72 Urheberrechtsgesetz geschützt, und zwar für fünfzig Jahre nach dem Erscheinen. Das Recht steht dem Fotografen zu. Ein schnell geknipstes Handyfoto eines Tellers genießt also denselben Grundschutz wie eine Werbeaufnahme.
Das gilt auch für Fotos, die ein Gast von Ihrem eigenen Essen gemacht hat. Wer fotografiert, hat die Rechte am Bild, auch wenn darauf Ihr Gericht in Ihrem Lokal auf Ihrem Teller zu sehen ist. Ein Gästefoto ungefragt zu übernehmen, ist rechtlich etwas anderes, als sich darüber zu freuen.
Was in der Abmahnung steht und woher die Beträge kommen
Wer ein geschütztes Bild ohne Erlaubnis nutzt, kann nach § 97 UrhG auf Unterlassung und, bei Verschulden, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Der Schadensersatz wird häufig als fiktive Lizenzgebühr berechnet: Was hätte die Nutzung gekostet, wenn man sie ordentlich lizenziert hätte?
Dazu kommen die Kosten der Abmahnung selbst. § 97a UrhG regelt, wann der Abgemahnte die Anwaltskosten erstatten muss. Die Deckelung der Kosten in dieser Vorschrift gilt für Privatpersonen, nicht für ein Restaurant, das das Bild geschäftlich nutzt.
Die praktische Folge: Ein einzelnes unlizenziertes Foto auf Ihrer Karte oder Website ist selten eine Existenzfrage. Ein Betrag, der weh tut, ist es aber sehr wohl, und er kommt oft für ein Bild, das Sie längst vergessen hatten.

Wie Sie gefunden werden
Nicht, weil jemand zufällig Ihre Karte sieht. Rechteinhaber und Dienstleister lassen das Netz automatisiert nach ihren Bildern durchsuchen. Eine Software findet Ihr Foto, gleicht es mit einem Archiv ab, und ein Schreiben geht raus.
Zwei Folgen. Zeit schützt nicht: Ein Bild von 2021 kann 2026 gefunden werden. Und automatisierte Treffer können falsch sein, ein guter Grund, eine Forderung zu prüfen, statt reflexartig zu zahlen.
Der ehrliche Teil: eine Abmahnung ist ein Verhandlungsangebot
Viele Beiträge zum Thema wollen Angst machen. Eine Abmahnung ist ernst, aber sie ist zunächst eine Forderung, kein Urteil. Die geforderten Beträge liegen oft deutlich über dem, was eine ordentliche Lizenz gekostet hätte.
Gleichzeitig gilt: Ist das Foto wirklich fremd und wirklich unlizenziert genutzt, verschwindet der Anspruch nicht, wenn man ihn ignoriert. Fristen in einer Abmahnung sind ernst zu nehmen. Die richtige Reaktion ist weder Panik noch Löschen und Hoffen. Das Bild sofort entfernen, festhalten, wo und seit wann es genutzt wurde, die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben und rechtlichen Rat einholen.
Was Sie stattdessen tun sollten
Die Vorbeugung ist günstig und meist langweilig:
- Ihr eigenes Essen fotografieren. Ein Handy am Fenster bei Tageslicht schlägt fast jedes Stockfoto und zeigt als Einziges, was der Gast wirklich bekommt.
- Bei gekauften Bildern den Beleg aufheben: Lizenz, Datum, Umfang, abgelegt an einem Ort, der einen Personalwechsel übersteht.
- Die Lizenz lesen, nicht nur die Überschrift. „Kostenlos“ heißt oft: nur privat, nur mit Namensnennung oder nicht für Werbung. Eine Speisekarte ist geschäftliche Nutzung.
- Vor dem Teilen von Gästefotos schriftlich fragen. Eine Nachricht mit „Ja, gern“ ist Gold wert.
- Menschen nur mit Einwilligung zeigen. Für erkennbare Personen auf Fotos gilt zusätzlich § 22 Kunsturhebergesetz.
- Im Vertrag mit Agenturen und Webdesignern die Bildrechte regeln. Hier liegt oft die Lücke: Der Dienstleister hat das Bild eingebaut und ist weg, das Schreiben kommt zu Ihnen.
- Bestehendes prüfen. Website, Karte, Social Media, Lieferplattformen. Alles ersetzen, wofür Sie keinen Nachweis haben.

Warum eigene Fotos und Videos ohnehin besser sind
Lassen Sie das Rechtliche beiseite, gewinnen eigene Aufnahmen trotzdem. Ein Stockfoto vom Flammkuchen eines anderen weckt eine Erwartung, die Ihre Küche nicht erzeugt hat und vielleicht nicht erfüllt, und genau diese Lücke landet später in einer Bewertung. Ihr eigenes Foto ist automatisch ehrlich.
Dasselbe gilt für Bewegung. Ein paar Sekunden aus Ihrer eigenen Küche, der Guss, das Zischen, der Dampf über der Schüssel, sagen einem Gast mehr als ein Absatz Text. Lassen Sie nur Hintergrundmusik weg, sie hat ihre eigenen Rechte.
Bei MenuOnGo kann jedes Gericht in jedem Tarif sein eigenes Foto bekommen, auch im kostenlosen, und ein Bild ist in Sekunden ausgetauscht, praktisch, wenn Sie alte Bilder prüfen oder eines ersetzen, für das Sie keinen Beleg finden. Mit Pro kommen kurze Videos zu Gerichten und Aktionen mit Video dazu, sodass der Clip, den Sie an einem ruhigen Dienstagnachmittag gedreht haben, direkt neben dem Gericht steht, das er verkauft. Eine klare Grenze: MenuOnGo liefert kein Bildarchiv. Die Fotos und Videos auf Ihrer Karte sind die, die Sie hochladen, und die Rechte daran zu klären, ist Ihre Aufgabe. 30 Tage können Sie alles gratis testen.
Woher Restaurantfotos stammen und was das jeweils kostet
| Herkunft | Rechtliches Risiko | Was es kostet |
|---|---|---|
| Eigene Fotos und Videos | sehr gering, ohne fremde Musik und mit Einwilligung abgebildeter Personen | eine Stunde und etwas Tageslicht |
| Gekauftes Stockfoto mit Beleg | gering | die Lizenzgebühr |
| „Kostenloses“ Bild ohne gelesene Lizenz | mittel | hängt ganz von den Bedingungen ab |
| Bild aus der Google-Bildersuche | hoch | Schadensersatz plus Anwaltskosten möglich |
| Gästefoto ohne Erlaubnis | mittel bis hoch | das Recht liegt beim Gast |
| Vom Dienstleister eingebaut, Rechte ungeklärt | hoch, und es trifft Sie | das Schreiben kommt an Ihre Adresse |
Häufige Fragen
Darf ich ein Foto aus der Google-Bildersuche für meine Speisekarte nutzen? In aller Regel nicht. Die Bildersuche zeigt nur, wo Bilder liegen, Nutzungsrechte vergibt sie nicht. Für Speisekarte, Website oder Social Media brauchen Sie ein eigenes Foto, eine gültige Lizenz oder die Erlaubnis des Rechteinhabers.
Ist auch ein einfaches Handyfoto urheberrechtlich geschützt? Ja. Fotos ohne besondere künstlerische Gestaltung sind als Lichtbilder nach § 72 Urheberrechtsgesetz geschützt, für fünfzig Jahre nach dem Erscheinen. Die Rechte liegen beim Fotografen.
Darf ich das Foto eines Gastes von meinem Gericht verwenden? Nur mit Erlaubnis. Die Rechte am Foto hat der Gast, der es gemacht hat, auch wenn Ihr Gericht darauf zu sehen ist. Am besten lassen Sie sich die Zustimmung schriftlich geben.
Was kann eine Abmahnung wegen eines Fotos kosten? Nach § 97 UrhG drohen Unterlassung und Schadensersatz, der häufig als fiktive Lizenzgebühr berechnet wird, dazu können Anwaltskosten nach § 97a UrhG kommen. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Was tue ich, wenn ich eine Abmahnung bekomme? Das Bild sofort entfernen, die Nutzung dokumentieren, die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben, Fristen beachten und rechtlichen Rat einholen. Ignorieren ist keine gute Idee.
Quellen: Urheberrechtsgesetz §§ 72, 97 und 97a; Kunsturhebergesetz § 22 (gesetze-im-internet.de). Bilder: Pexels (frei verwendbar). Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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