Takeaway und Lieferung 2026: Was 7 % und Mehrwegpflicht ändern
Gehen Sie an einem Wochentag um halb sieben in ein Restaurant, und Sie sehen oft zwei Betriebe gleichzeitig. Den Gastraum, für den das Lokal einmal gebaut wurde. Und das Regal neben der Tür, auf dem Tüten und Boxen auf ihre Abholung warten.
Dieser zweite Betrieb ist bei vielen größer geworden, als sie je geplant hatten. 2026 haben sich für ihn gleich zwei Spielregeln verschoben: die Steuer und die Verpackung.

Regel eins: Speisen kosten jetzt überall gleich viel Steuer
Bis Ende 2025 galt der alte Unterschied: Wer im Lokal aß, zahlte auf Speisen 19 %, wer mitnahm, 7 %. Seit dem 1. Januar 2026 werden Speisen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG einheitlich mit 7 % besteuert, egal ob vor Ort oder außer Haus. Getränke bleiben im Restaurant bei 19 %. Eine Ausnahme beschreibt die IHK Frankfurt am Main: Milchgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil werden zum Mitnehmen mit 7 % besteuert, im Lokal mit 19 %.
Für die Kalkulation heißt das: Abholung ist steuerlich nicht mehr bevorzugt. Wer bisher günstigere Takeaway-Preise begründet hat, hat diesen Grund verloren. Verpackung, Tüten und die Zeit für das Packen kosten dagegen weiter Geld. Viele Betriebe sollten ihre Abholpreise deshalb neu durchrechnen, statt die alte Differenz aus Gewohnheit beizubehalten.
Regel zwei: Mehrweg steht im neuen Gesetz
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Betriebe, die Essen und Getränke zum Mitnehmen in Einwegkunststoff oder Einwegbechern abgeben, auch eine Mehrwegalternative anbieten (Tageskarte). Seit dem 12. August 2026 steht diese Pflicht im neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, in § 60 VerpackDG. Der Kern ist gleich geblieben:
- Die Ware muss auch in Mehrwegverpackung angeboten werden.
- Das Mehrwegangebot darf nicht teurer sein und nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegvariante. Ein Pfand, das bei Rückgabe zurückgezahlt wird, ist möglich.
- Gäste müssen in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Mehrwegangebot hingewiesen werden. Bei Lieferung muss der Hinweis in den Medien stehen, über die bestellt oder geliefert wird.
Für kleine Betriebe gibt es Erleichterungen, inzwischen geregelt in § 61 VerpackDG. Nach den bisherigen Regeln waren Imbisse, Kioske und Spätis mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 m² Verkaufsfläche ausgenommen, mussten aber mitgebrachte Behälter der Kundschaft befüllen. Prüfen Sie, ob das für Ihren Betrieb in der aktuellen Fassung weiterhin so gilt.

Lieferung ist kein geschenktes Geld
Bei vielen Betrieben stieg mit der Lieferung der Umsatz, der Gewinn aber nicht im selben Maß. Plattformen nehmen Provisionen und Gebühren, Gäste zahlen Liefer- und Servicegebühren, und vom Aufpreis kommt wenig beim Betrieb an. Die Küche hat pro Euro mehr Arbeit: verpacken, Tüten zusammenstellen, auf den Fahrer warten, Beschwerden über kalte Pommes beantworten.
Ein Punkt wird oft unterschätzt: Bei Bestellungen über eine Plattform gehört die Kundenbeziehung meist nicht Ihnen. Kontaktdaten und Bestellhistorie liegen dort, und beim nächsten Öffnen der App kann dem Gast ein anderes Lokal angezeigt werden.
Ganz verzichten müssen Sie deshalb nicht. Aber Sie sollten jeden Kanal bewusst führen, wissen, was er pro Bestellung wirklich bringt, und die eigene Abholung so einfach machen, dass Stammgäste sie nutzen. Die Nachfrage ist da: Das Marktforschungsinstitut Circana erwartet für Deutschland 2026 rund 1,6 % mehr Besuche in der Außer-Haus-Gastronomie, vor allem getragen von digitalen Bestellungen und Lieferung (dfv Conference Group).
Verpackung ist Teil des Produkts
Im Gastraum kontrollieren Sie Teller, Temperatur und Timing. In der Tüte kontrollieren Sie nichts mehr, sobald die Tür zu ist. Finden Sie heraus, welche Gerichte den Weg überstehen, und nehmen Sie die anderen still von der Abholkarte. Ein Schnitzel, das nach zwanzig Minuten im Karton weich ist, schadet Ihrem Ruf mehr, als sein Umsatz bringt.
Für Abholgäste ist die Karte das ganze Restaurant
Wer im Lokal isst, wird von vielem überzeugt: vom Duft aus der Küche, vom Raum, von der Empfehlung des Service, vom Teller am Nachbartisch. Wer bestellt, hat nichts davon. Für diesen Gast ist die Karte nicht Teil des Erlebnisses, sie ist das Restaurant. Ein unscharfes PDF trägt diese Last schlecht.
Hier passt MenuOnGo. MenuOnGo nimmt bewusst keine Bestellungen und keine Zahlungen an, es macht die Karte selbst gut. Mit Pro zeigt ein paar Sekunden Video bei einem Gericht, was sonst Ihr Gastraum verkauft hätte: den Dampf, die Kruste, die Portion. In jedem Tarif kann die Karte Ihre Telefonnummer und Links zu den Lieferplattformen tragen, die Sie nutzen, sodass ein Gast, der Ihre Karte über Google findet, direkt den Weg nimmt, den Sie bevorzugen. Alle Pro-Funktionen sind 30 Tage gratis, ohne Kreditkarte.

Die Kanäle im Vergleich
| Kanal | Wirkung auf die Marge | Wem gehört die Gästebeziehung? | Größtes Risiko |
|---|---|---|---|
| Verzehr im Lokal | am höchsten: keine Provision, Getränke und Desserts | Ihnen | schwache Gästezahlen |
| Eigene Abholung | gut: kaum Gebühren | Ihnen | Gäste wissen nicht, dass es sie gibt |
| Eigene Lieferung | mittel: Sie tragen die Logistik | Ihnen | Aufwand, Personal |
| Lieferplattform | am niedrigsten: Provision und Gebühren | überwiegend der Plattform | Margenverlust, Qualitätsbeschwerden |
Häufige Fragen
Welche Mehrwertsteuer gilt 2026 für Essen zum Mitnehmen? Speisen werden seit dem 1. Januar 2026 einheitlich mit 7 % besteuert, egal ob vor Ort oder zum Mitnehmen. Getränke im Restaurant bleiben bei 19 %; Milchgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil sind zum Mitnehmen mit 7 % besteuert.
Gilt die Mehrwegangebotspflicht noch? Ja. Seit dem 12. August 2026 steht sie in § 60 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG). Wer Essen oder Getränke zum Mitnehmen in Einwegkunststoff oder Einwegbechern abgibt, muss auch eine Mehrwegvariante anbieten, die nicht teurer sein darf.
Müssen kleine Imbisse Mehrweg anbieten? Für kleine Betriebe gibt es Erleichterungen, die heute in § 61 VerpackDG geregelt sind. Nach den bisherigen Regeln waren Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 m² Verkaufsfläche ausgenommen, mussten aber mitgebrachte Behälter befüllen. Prüfen Sie die aktuelle Fassung.
Muss ich auf das Mehrwegangebot hinweisen? Ja. In der Verkaufsstelle braucht es deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder. Bei Lieferung muss der Hinweis in den Medien stehen, über die bestellt oder geliefert wird.
Lohnt sich die Lieferung über Plattformen für Restaurants? Das hängt vom Kanal ab. Eigene Abholung ist meist deutlich profitabler, weil keine Provision anfällt und die Gästebeziehung beim Betrieb bleibt. Plattformen bringen Reichweite, kosten aber Marge.
Quellen: Umsatzsteuergesetz § 12 (gesetze-im-internet.de); Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz § 60 (gesetze-im-internet.de, in Kraft seit 12. August 2026); IHK Frankfurt am Main, „Reduzierter Mehrwertsteuersatz auf Speisen ab 1. Januar 2026“; Tageskarte, „Mehrwegangebotspflicht: Neue Regeln für Essen und Getränke zum Mitnehmen in Kraft“ (Januar 2023); Circana via dfv Conference Group (European Foodservice Summit, September 2025). Bilder: Pexels (frei verwendbar). Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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